Allgemeine Geschäftsbedingungen
- für die Verwendung gegenüber
Unternehmern -
1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen
uns und Unternehmern gemäß § 14 BGB (im Weiteren Besteller
genannt) ausschließlich.
1.2 Spätestens mit der Entgegennahme
unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.3
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4
Die Verwendung des Begriffs „Besteller“ bezieht sich
gleichmäßig auf alle Geschlechter und erfolgt nur zu Vereinfachungszwecken.
2. Angebot/Vertragsschluss
2.1 Unsere eigenen Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Das gilt auch für
die in Preislisten enthaltenen Angaben.
2.2 Ist die Bestellung als Angebot
gemäß § 145 BGB
zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
2.3 Vor oder bei Vertragsschluss getroffene Nebenabreden
oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
2.4
Soweit uns der Besteller Unterlagen, Zeichnungen, Muster, Modelle etc.
zur Verfügung stellt, hat er für deren Zuverlässigkeit
und Gültigkeit einzustehen. Vor oder bei Vertragsschluss gemachte
mündliche Angaben über Maße und andere Ausführungsanweisungen
des Bestellers bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
2.5 Wird nach stichprobenartiger Inaugenscheinnahme
der gelieferten Werkzeuge/Bauteile ein Eignungsmangel für die
Beschichtung festgestellt, können wir die Bearbeitung ablehnen
und die übergebenen Werkzeuge/Bauteile
an den Besteller auf dessen Kosten zurücksenden und vom Vertrag
zurücktreten.
3. Rechte an Angebotsunterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen
ohne unsere ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung weder
vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder außerhalb
des Zwecks verwendet werden, zu dem sie übergeben worden sind.
Sie können von uns jederzeit zurückverlangt werden.
4. Vorbehalt der Selbstbelieferung
Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir unsererseits die für
die Beschichtung notwendigen Materialien und Ausstattungen nicht erhalten;
unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit
bleibt nach Maßgabe von Ziff. 9 unberührt. Wir werden den
Besteller unverzüglich über
die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Materialien
bzw. Ausstattungsgegenstände informieren und – gegebenenfalls – das
Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden dem
Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung
unverzüglich erstatten. Im Übrigen wird auf Ziff. 7.3 verwiesen.
Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang
mit der Beschaffung der notwendigen Materialien bzw. Ausstattungsgegenstände
von uns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller.
5. Preise
5.1 Vorbehaltlich ausdrücklich schriftlich anders gekennzeichneter
Preise handelt es sich bei unseren Preisen um Euro-Nettopreise zuzüglich
Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Wert-sicherung, Verzollung
sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Aufwendungen,
die aufgrund von Änderungen der Art oder des
Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung
erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher
oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen
entstehen, werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
5.3 Aufwendungen,
die auf Grund nicht gratfreier, oxidfreier und metallisch blanker Werkzeuge/Bauteile
entstehen, werden dem Besteller nach vorheriger Ankündigung zusätzlich
in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsbedingungen/Verzug
6.1 Die Gewährung von Rabatten, der Abzug von Skonto etc. bedarf
einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sie werden nur unter
der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen
aus früheren Aufträgen erfüllt sind.
6.2 Der Besteller
kommt bei Nichtzahlung ohne weitere Erklärungen
unsererseits 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit
nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel bei Vertragsschluss
schriftlich vereinbart wurde.
6.3 Wechsel werden als Zahlungsmittel
nicht akzeptiert.
6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers,
soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht sowie
die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
oder von uns nicht anerkannten Forderungen ist ausgeschlossen. Wir
sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
6.5 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung
vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt,
so wird unsere Gesamtforderung sofort fällig. Dasselbe gilt bei
einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bestellers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt,
ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7. Lieferbedingungen
7.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
7.2 Wird ein/e Liefertermin/-frist
vereinbart, hat der Besteller im Falle des Verzuges der Lieferung eine
angemessene Nachfrist von in der Regel zwei Wochen zu setzen.
7.3 Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt jeder Art, unvorhersehbare, von uns unverschuldete Betriebs-,
Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen,
unvorhersehbarer, von uns unverschuldeter Arbeitskräfte-, Energie-,
Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche
Verfügungen oder andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse,
welche die Herstellung, die Lieferung bzw. die Abnahme verzögern,
verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien uns für Dauer
und Umfang der Störung von unserer Leistungspflicht und berechtigen
uns, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Wird infolge der Störung unsere
Leistungszeit um mehr als vier Wochen überschritten, kann der
Besteller vom Vertrag zurücktreten. Wir werden den Besteller unverzüglich über
die Umstände der Störung und die sich daraus ergebenden Leistungshindernisse
informieren und die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
7.4
Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt,
es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller
unzumutbar. Beruhen Teillieferungen oder Teilleistungen auf dem Wunsch
des Bestellers, sind wir berechtigt, dafür entstehende Kosten
dem Besteller zu berechnen.
7.5 Mit Eintritt des Annahmeverzuges oder
bei wunschgemäßer
Verzögerung der Lieferung geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs am Tage der Mitteilung
der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
7.6 Die Einhaltung
der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Dazu gehört, dass uns der Besteller die
Werkzeuge auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zusendet. Auf Ziffer
9.4 wird verwiesen.
8. Abnahme/Gefahrübergang
8.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Für die Rücknahme
von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
8.2 Sofern der Besteller
es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt
der Besteller.
9. Gewährleistung/Haftung
9.1 Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag
(Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten
im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur
ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über
die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
9.2 Für Mängel
der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen
Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377
HGB durch den Besteller wie folgt:
9.3 Die Gewährleistung gilt
nur für Beanspruchungen unter
gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist
die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon
vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand
geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen
Bedingungen ausgeschlossen.
9.4 Die Teile müssen frei sein von
Rost, Farbrückständen,
Farbkennzeichnungen, Fremdschichten (z. B. brüniert u. a.) Die
Oberfläche muss metallisch blank und gratfrei sein. Die Anlieferung
der Teile muss im entmagnetisierten Zustand erfolgen. Die Teile dürfen
nicht verschraubt bzw. verpresst sein. Die Beschichtung von gelöteten
Teilen ist nur möglich, wenn das verwendete Lot vakuum- und temperaturbeständig
ist (mind. 500 °C). Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt,
die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht
der Besteller gleichwohl auf einer Bearbeitung oder sind die uns zur
Behandlung angelieferten Teile aus für uns nicht erkennbaren Gründen
technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht
geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine ordnungsgemäße
Ausführung.
9.5 Wir übernehmen für Korrosionsschäden
an den angelieferten Werkzeugen/Bauteilen, die vor der von uns durchzuführenden
Oberflächenbehandlung
eintreten und weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit durch
uns beruhen, keine Haftung.
9.6 Wir gewährleisten sachgerechte
Oberflächenbehandlung
in Werkstoff- und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik.
9.7.1 Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir zur Beseitigung
des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt
(Nacherfüllung). Voraussetzung für unsere Mangelhaftung ist,
dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine
der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich
oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie
zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange
der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem
Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung
entspricht.
9.7.2 Sollte die in Ziff. 9.7.1 genannte Nacherfüllung
unmöglich
sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder
den Preis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften
Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn
diese zum zweiten Male misslingt. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln
steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.7.3 Soweit
sich nachstehend (Ziff. 9.7.4) nichts anderes ergibt, sind weitere
Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund
(insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen
Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung
und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439
Abs. 2 bzw. § 635 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere
für Ansprüche aus Schäden außerhalb der gelieferten
Sache sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.
9.7.4
Der in Ziff. 9.7.3 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits,
unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen
beruht. Er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung
der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen
beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei zwingender Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz. Er gilt auch nicht bei Übernahme
einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade
ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst
sowie bei arglistigem Verschweigen.
Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist
die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
9.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Ausgenommen von dieser
Fristdauer sind Ansprüche gemäß Ziff. 9.7.3 bzw. 9.7.4.
Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts
sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt
ist. Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des
vereinbarten Preises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts
oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
10. Pauschalierter Aufwendungsersatz
Kündigt der Besteller bzw. tritt er vom Vertrag zurück,
bevor mit der Vertragsausführung begonnen wurde, ohne dass uns
ein Verschulden trifft oder höhere Gewalt vorliegt (Ziff. 7.3),
hat er für die von uns erbrachten Leistungen (Planung usw.) einen
Aufwendungsersatz in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu zahlen.
Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der im konkreten Fall
angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Uns
bleibt vorbehalten, einen höheren Aufwand nachzuweisen und in
Rechnung zu stellen.
11. Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
12. Erfüllungsort/Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
12.2 Ausschließlicher
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
Dies gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland hat oder der Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten,
so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305
ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt
anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart,
die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten
kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle
einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.