Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Unternehmern gemäß § 14 BGB (im Weiteren Besteller genannt) ausschließlich. 

1.2 Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4 Die Verwendung des Begriffs „Besteller“ bezieht sich gleichmäßig auf alle Geschlechter und erfolgt nur zu Vereinfachungszwecken. 

2. Angebot/Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Das gilt auch für die in Katalogen, Anzeigen und Preislisten enthaltenen oder mit einem Angebot übermittelten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen.

2.2 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. 

2.3 Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.

2.4 Soweit uns der Besteller Unterlagen, Zeichnungen, Muster, Modelle etc. zur Verfügung stellt, hat er für deren Zuverlässigkeit und Gültigkeit einzustehen. Mündliche Angaben über Maße und andere Ausführungsanweisungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.5 Wird nach stichprobenartiger Inaugenscheinnahme der gelieferten Werkzeuge/Bauteile ein Eignungsmangel für die Beschichtung festgestellt, können wir die Bearbeitung ablehnen und die übergebenen Werkzeuge/Bauteile an den Besteller auf dessen Kosten zurücksenden und vom Vertrag zurücktreten.

3. Rechte an Angebotsunterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie übergeben worden sind. Sie können von uns jederzeit zurückverlangt werden. 

4. Vorbehalt der Selbstbelieferung

Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir unsererseits die für die Beschichtung notwendigen Materialien und Ausstattungen nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe von Ziff. 9 unberührt. Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Materialien bzw. Ausstattungsgegenstände informieren und – gegebenenfalls – das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. Im übrigen wird auf Ziff. 8.3 verwiesen. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der notwendigen Materialien bzw. Ausstattungsgegenstände von uns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller.

5. Preise

5.1 Vorbehaltlich ausdrücklich schriftlich anders gekennzeichneter Preise handelt es sich bei unseren Preisen um Euro-Nettopreise zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung, Verzollung sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

5.3 Aufwendungen, die auf Grund nicht gradfreier, oxydfreier und metallisch blanker Werkzeuge/Bauteile entstehen, werden dem Besteller nach vorheriger Ankündigung zusätzlich in Rechnung gestellt. 

6. Zahlungsbedingungen/Verzug

6.1 Die Gewährung von Rabatten, der Abzug von Skonto etc. bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sie werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Aufträgen erfüllt sind. 

6.2 Der Besteller kommt bei Nichtzahlung ohne weitere Erklärungen unsererseits 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel bei Vertragsschluss schriftlich vereinbart wurde.  

6.3 Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten oder von uns nicht anerkannten Forderungen ist ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden. 

6.5 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so wird unsere Gesamtforderung sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7. Lieferbedingungen

7.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

7.2 Wird ein/e Liefertermin/-frist vereinbart, hat der Besteller im Falle des Verzuges der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel zwei Wochen zu setzen.

7.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt jeder Art, unvorhersehbare, von uns unverschuldete Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer, von uns unverschuldeter Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, die Lieferung bzw. die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien uns für Dauer und Umfang der Störung von unserer Leistungspflicht und berechtigen uns, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird infolge der Störung unsere Leistungszeit um mehr als vier Wochen überschritten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Umstände der Störung und die sich daraus ergebenden Leistungshindernisse informieren und die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

7.4 Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller unzumutbar. Beruhen Teillieferungen oder Teilleistungen auf dem Wunsch des Bestellers, sind wir berechtigt, dafür entstehende Kosten dem Besteller zu berechnen.

7.5 Mit Eintritt des Annahmeverzuges oder bei wunschgemäßer Verzögerung der Lieferung geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7.6 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Dazu gehört, dass uns der Besteller die Materialien auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zusendet. Auf Ziffer 8.4 wird verwiesen. 

7. Abnahme/Gefahrübergang

7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

7.2 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

8. Gewährleistung/Haftung

8.1 Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag (Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

8.2 Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus       § 377 HGB durch den Besteller wie folgt:

8.3 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. 

8.4 Die Teile müssen frei sein von Rost, Farbrückständen, Farbkennzeichnungen, Fremdschichten (z. B. brüniert) u. a. Die Oberfläche muss metallisch blank und gratfrei sein. Die Anlieferung der Teile muss im entmagnetisierten Zustand erfolgen. Die Teile dürfen nicht verschraubt bzw. verpresst sein. Die Beschichtung von gelöteten Teilen ist nur möglich, wenn das verwendete Lot vakuum- und temperaturbeständig ist (mind. 500 °C). Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Besteller gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Behandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht.  

8.5 Wir übernehmen für Korrosionsschäden an der angelieferten Werkzeuge/Bauteile, die vor der von uns durchzuführenden Oberflächenbehandlung eintritt und weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit durch uns beruhen, keine Haftung. 

8.6 Wir gewährleisten sachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff- und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik. Bei physikalischen Prozessen sowie auf Grund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zu Grunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. 

8.7.1 Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für unsere Mangelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

8.7.2 Sollte die in Ziff. 8.7.1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Preis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 

8.7.3 Soweit sich nachstehend (Ziff. 8.7.4) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 Abs. 2 bzw. 635 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der gelieferten Sache sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.

8.7.4 Der in Ziff. 8.7.3 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. 

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst sowie bei arglistigem Verschweigen.  

Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht  ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. 

8.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Ausgenommen von dieser Fristdauer sind Ansprüche gemäß Ziff. 8.7.3 bzw. 8.7.4.  

Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. 

Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des vereinbarten Preises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. 

9. Pauschalierter Aufwendungsersatz

Kündigt der Besteller bzw. tritt er vom Vertrag zurück, bevor mit der Vertragsausführung begonnen wurde, ohne dass uns ein Verschulden trifft oder höhere Gewalt vorliegt (Ziff. 7.3), hat er für die von uns erbrachten Leistungen (Planung usw.) einen Aufwendungsersatz in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu zahlen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Uns bleibt vorbehalten, einen höheren Aufwand nachzuweisen und in Rechnung zu stellen.

10. Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11. Erfüllungsort/Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. 

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.